Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Vorwort
Art. 1
„Die Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes von Heimen für Personen, die wohl ständiger Pflege, aber bloß fallweiser ärztlicher Betreuung bedürfen (Pflegeheimen), fällt gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.“