Schutz der Opfer des Krieges
Vorwort
Art. 1
07.10.1992
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunde zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges (BGBl. Nr. 155/1953, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 195/1989) hinterlegt bzw. erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit an diese Abkommen gebunden zu erachten:
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde bzw.
Kontinuitätserklärung
Bhutan 10. Jänner 1991
Brunei 14. Oktober 1991
Kroatien 11. Mai 1992
Lettland 24. Dezember 1991
Malediven 18. Juni 1991
Namibia 22. August 1991
Slowenien 26. März 1992
Einer weiteren Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates zufolge wird Rußland als Vertragspartei dieser Abkommen, denen die Sowjetunion am 10. Mai 1954 beigetreten war, angesehen.