VfGH-Ausspruch, dass Bestimmungen der „Werbeverbotsrichtlinien'' gesetzwidrig waren und Bestimmungen der „Wettbewerbsrichtlinien“ aufgehoben werden
Vorwort
Art. 1
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 1992, V 313/91-6, V 18/92-9, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 31. August 1992,
1. ausgesprochen, daß die Präambel sowie der Punkt I („Berufswidrige Werbung“) Z 1 und 4 der vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am 25. Juni 1979 beschlossenen „Werbeverbotsrichtlinien“ (kundgemacht in der Beilage zur Druckschrift „Kammer der Wirtschaftstreuhänder“ Nr. 10/1979) gesetzwidrig waren, und
2. § 1 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am 6. Dezember 1985 beschlossenen „Wettbewerbsrichtlinien“ (kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Beilage zur Druckschrift „Kammer der Wirtschaftstreuhänder“ Nr. 2/1986) als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die im Abs. 1 genannten Verordnungsbestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.