Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Juni 1992, G 112/92-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 18. August 1992, ausgesprochen, daß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1990 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 verfassungswidrig war.
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