VfGH-Ausspruch, dass § 20 Abs. 1 zweiter Satz des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig war
Vorwort
Art. 1
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. März 1992, G 23-34/92-5, G 42/92-3, G 43/92-3, G 44/92-4, G 45/92-3, G 46/92-3, G 49/92-3, G 50/92-3, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. Mai 1992, ausgesprochen, daß § 20 Abs. 1 zweiter Satz des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1990 verfassungswidrig war.
(2) Dieser Satz ist auch auf die derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden.