Schutz der Opfer des Krieges (1929)
Vorwort
Art. 1
10.04.1992
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Kontinuitätserklärungen zum Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde und zum Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen (BGBl. Nr. 166/1936, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 187/1950) hinterlegt:
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Kontinuitätserklärung:
Estland 26. November 1991
Lettland 26. November 1991
Litauen 20. Dezember 1991
Die Kontinuitätserklärungen wurden rückwirkend mit 6. September 1991, dem Tag der Anerkennung der Unabhängigkeit dieser Staaten, wirksam.