Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, V 246/91-8, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zugestellt am 3. Februar 1992, zu Recht erkannt, daß die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. Dezember 1982, BGBl. Nr. 612/1982, über die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG, vom Beginn des Jahres 1986 bis Ende des Jahres 1989 gesetzwidrig war.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise