VfGH-Ausspruch, dass § 754 Abs. 2 letzter Halbsatz des ABGB verfassungswidrig war
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Februar 1991, G 73/90-10, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Mai 1991, ausgesprochen, daß § 754 Abs. 2 letzter Halbsatz - „; in diesem Falle genügt es, daß die Klage auf Feststellung spätestens zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Vaters erhoben worden ist.“ - ABGB vom 1. Juni 1811, JGS 946, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 342/1970 verfassungswidrig war.