VfGH-Ausspruch, dass der Ausdruck „Stiefeltern'' in § 2 Abs. 1 und 2 der Notstandshilfeverordnung gesetzwidrig war
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. März 1991, G 114/90-9, V 196/90-9, ausgesprochen, daß in § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973 betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung), BGBl. Nr. 352, der Ausdruck „Stiefeltern,“ und in § 2 Abs. 2 dieser Verordnung der Ausdruck Stiefeltern“ im Klammerausdruck gesetzwidrig war.