BundesrechtKundmachungenEinräumung von Privilegien und Immunitäten

Einräumung von Privilegien und Immunitäten

In Kraft seit 15. August 1991
Up-to-date

Art. 1

15.08.1991

(Übersetzung)

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl.2070.19/13-I.2/91 Wien, am 21.Juni 1991

Herr Generalsekretär,

Ich habe die Ehre, mich auf das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen *1), das von der Generalversammlung am 21. November 1947 angenommen wurde, zu beziehen.

In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen gemäß Abschnitt 43 dieses Übereinkommens namens der österreichischen Bundesregierung mitteilen, daß Österreich sich verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens in der Fassung des Annex XV auf die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) anzuwenden.

Dr. Alois Mock

S.E.

Herrn Javier Perez de Cuellar Generalsekretär

der Vereinten Nationen

New York

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950

(Übersetzung)

Anl. 1

ANLAGE XV

(Anm.: Der Text der Anlage XV wurde in BGBl. Nr. 248/1950 eingearbeitet)