25.01.1991
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Oktober 1990, G 146/90-8, V 211/90-8, festgestellt, daß die Wortfolge „der Elektro-, Radio- und Fernsehtechniker'' in Spalte 2 Kontingent K 9 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 20. Dezember 1988, BGBl. Nr. 730, über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern gesetzwidrig war.
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