09.05.1990
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 1990, V 29/89-11, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 10. April 1990, § 3 Abs. 2 und § 9 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Reith bei Seefeld (beschlossen vom Gemeinderat am 18. April 1966, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 21. April bis 5. Mai 1966) als gesetzwidrig aufgehoben.
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