VfGH-Aufhebung V d. Landeshauptmannes von Wien
Vorwort
Art. 1
28.04.1990
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 1990, V 101/89-10, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 2. April 1990, die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Mai 1987, LGBl. Nr. 22/1987, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerksgewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung) als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.