VfGH-Ausspruch, dass der zweite Halbsatz des § 45 der RL-BA 1977 gesetzwidrig war
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 1990, V 95, 96/90-9, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 16. November 1990, zu Recht erkannt, daß der zweite Halbsatz des § 45 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Vertreterversammlung) am 8. Oktober 1977, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im Anwaltsblatt 1977, S 476, gesetzwidrig war und die Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.