18.05.1989
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 1989, Zl. V 191, 193, 194/88-7, den zweiten Absatz des Pkt. 3 der
84. Öffentlichen Bekanntmachung für die Ausfuhr von Schlachtrindern, Zl. 37.360/27-III/B/7/87, der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, veröffentlicht im Verlautbarungsblatt der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Jahrgang 1987,
84. Stück, vom 15. September 1987 („Das Kontingent ist ausschließlich zur Erfüllung laufender Verträge für den Export in die arabischen Länder bestimmt und ist auf die in diesem Bereich tätigen Firmen zu vergeben''), als gesetzwidrig aufgehoben.
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