Schutz der Opfer des Krieges
Vorwort
Art. 1
29.04.1989
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit an die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges (BGBl. Nr. 155/1953, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 580/1986) gebunden zu erachten:
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Kontinuitätserklärung:
Antigua und Barbuda 6. Oktober 1986
Kiribati 5. Jänner 1989