VfGH-Ausspruch, dass einige Worte in der lit. F der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Horn, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, gesetzwidrig waren
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Feber 1989, V 189/88-9, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 17. März 1989, ausgesprochen, daß die Worte „7.) Bushaltestelle Mödringer Straße, Horn“ in der lit. F der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Horn vom 13. Mai 1987, Z 151-ch/ku, mit welcher zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten zum Verkauf von Süßigkeiten, Kaugummi und Spielzeug sowie durch sonstige Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, gesetzwidrig waren.