Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1988, G 62, 63/88, dem Bundeskanzler zugestellt am 8. November 1988, ausgesprochen, daß § 31 Abs. 1 lit. b des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, verfassungswidrig war.
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