VfGH-Aufhebung Durchführungserlaß Kraftfahrgesetz 1967
Vorwort
Art. 1
12.01.1988
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1987, V 33/87-4, die „Anordnung'' zu § 28 Abs. 3 lit. a und b des Kraftfahrgesetzes 1967 im „Allgemeinen Durchführungserlaß zum Kraftfahrgesetz 1967 - Fassung 1979 (ADE 1979)'' - Rundschreiben des Bundesministers für Verkehr vom 24. September 1979, Zl. 71 300/3-IV/4-1979, an alle Landeshauptmänner, lautend:
„Das höchste zulässige Gesamtgewicht ist entsprechend dem Antrag (§ 20 Abs. 1 lit. d KDV) festzusetzen, sofern es im Einklang mit der Bauart (Untergruppe) des Fahrzeuges steht und eine sinnvolle Verwendung des Fahrzeuges ermöglicht; diese ist zB nicht gegeben, wenn ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht beantragt wird, das nur eine wirtschaftlich sinnlos geringe höchste zulässige Nutzlast erlauben würde. Wenn bei einem relativ großen Fahrzeug glaubhaft gemacht wird, daß es zur Beförderung leichter sperriger Güter bestimmt ist, ist im Genehmigungsbescheid die Anbringung eines entsprechenden Hinweises auf die geringe höchste zulässige Nutzlast im Laderaum vorzuschreiben. Eine bauliche Anpassung des Fahrzeuges an das beantragte höchste zulässige Gesamtgewicht (zB durch Entfernung von Federblättern) kann nicht gefordert werden. - Anträge auf Festsetzung anderer höchster zulässiger Gesamtgewichte, Nutzlasten, Achslasten und Sattellasten bei bereits genehmigten oder zugelassenen Fahrzeugen sind als Antrag auf Abänderung des Genehmigungsbescheides (und nicht als Anzeige einer Änderung des Fahrzeuges gemäß § 33) nach den o. a. Grundsätzen zu behandeln. Solche Anträge können nur aus kraftfahrtechnischen Gründen abgewiesen werden. Bei einer Abänderung sind auch die Aufschriften gemäß § 27 Abs. 2 entsprechend zu ändern. Der Antrag und die Eintragung im Genehmigungsdokument sind stempelpflichtig; die Verwaltungsabgabe bestimmt sich nach TP 2 BVwAV. Auf die Verpflichtung nach § 42 Abs. 1 wird verwiesen (BMfV 10. 4. 1978, 65 850/7-IV/3-78).''
als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.