Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. November 1986, V 75/86-8, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt am 22. Jänner 1987, die Z 1 des § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom 28. Juni 1983, mit welcher auf Grund des § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
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