VfGH-Feststellung einer Verfassungswidrigkeit
Vorwort
Art. 1
20.06.1986
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. März 1986, V 4/85-13, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 4. Juni 1986, ausgesprochen, daß die Z 2
(„Eigentumsübertragung von Futterflächen'') sowie die Worte „. . .
und Eigentumsübertragungen . . .'', jeweils in den Absätzen 1 und 2
der Z 4 der Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 22. März 1983 betreffend den Übergang der Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb im Falle der Verpachtung oder der Eigentumsübertragung von Futterflächen, kundgemacht im amtlichen Teil der „Österreichische Milchwirtschaft'' vom 7. April 1983, Beilage 4 (zu Heft 7), S 41 f, gesetzwidrig waren.