13.12.1986
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 1986, V 13/86-8, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt am 13. November 1986, die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Hittisau vom 7. Oktober 1982, mit welcher, gestützt auf § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
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