28.06.1986
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. März 1986, Zl. V 32/85-6, festgestellt, daß die §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. Juli 1984 betreffend Preisbestimmung für Milch, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 1. August 1984, gesetzwidrig waren.
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