BundesrechtKundmachungenKompetenzfeststellung durch den VfGH

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

In Kraft seit 29. Juni 1983
Up-to-date

Art. 1

1. Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung eines Bezirksgerichtes, dessen Sprengel mit dem eines bestehenbleibenden Bezirksgerichtes völlig gleich ist, fällt in die Zuständigkeit des Bundes.

2. Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten im Land Wien fällt auch dann in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 83 Abs. 1 B-VG), wenn sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden ist.