Friedliche Beilegung von Streitigkeiten
Vorwort
Art. 1
26.11.1983
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Malta den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten (BGBl. Nr. 42/1960, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 109/1980) erklärten Vorbehalt (BGBl. Nr. 41/1971) dahingehend ergänzt bzw. abgeändert, daß die Anerkennung der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes durch die Regierung von Malta auf alle Streitigkeiten mit Malta mit den folgenden Ausnahmen beschränkt ist:
(1) Streitigkeiten im Sinne der Unterabsätze (i) bis (viii), beide eingeschlossen, der genannten Erklärung, und
(2) die folgenden Kategorien von Streitigkeiten, dh. „Streitigkeiten mit Malta betreffend oder im Zusammenhang mit:
a) seinem Hoheitsgebiet, einschließlich der Hoheitsgewässer, und seinem Status;
b) der Kontinentalplatte oder jeder anderen der Seegerichtsbarkeit unterliegenden Zone sowie mit deren Rohstoffen;
c) der Festlegung oder Abgrenzung eines der vorgenannten;
d) der Verhütung oder Bekämpfung von Verunreinigung oder Verschmutzung der Meeresumwelt in den an die Küste Maltas grenzenden Meeresgebieten.''
Die Regierung Maltas bekräftigt den Vorbehalt des Rechtes, jederzeit mittels einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Mitteilung und mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, jeden der bisher gemachten Vorbehalte oder jeden, der noch hinzugefügt werden mag, zu ergänzen, abzuändern oder zurückzuziehen.
Die Regierung Maltas erklärt weiters, daß die obigen Vorbehalte nach ähnlichen Vorbehalten hinsichtlich der Annahme der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes gemäß Artikel 36 Absatz 2 seines Statuts gemacht wurden.
Der vorstehende Vorbehalt ist am 5. September 1983 in Kraft getreten.