BundesrechtKundmachungenKompetenzfeststellung durch den VfGH

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

In Kraft seit 27. April 1982
Up-to-date

Art. 1

1. Die gesetzliche Regelung der Sammlung von Spenden zugunsten gemeinnütziger und wohltätiger Zwecke ist, soweit sich nicht aus speziellen Kompetenztatbeständen zugunsten des Bundes anderes ergibt, Sache der Länder.

2. Eine gesetzliche Regelung, die es verbietet, derartige Sammlungen mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit zu verbinden, fällt als Regelung zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes.