BundesrechtKundmachungenKompetenzfeststellung durch den VfGH

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

In Kraft seit 27. Mai 1970
Up-to-date

Art. 1

„Die Einrichtung eines Fonds zur Besorgung von Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung, dessen Zweck nicht über den Interessenbereich eines Landes hinausgeht, ist eine Angelegenheit, die gemäß Art. 15 Abs. 1 B.-VG. in die Zuständigkeit der Länder fällt.“