BundesrechtKundmachungenSchutz der Opfer des Krieges

Schutz der Opfer des Krieges

In Kraft seit 20. Juni 1970
Up-to-date

Art. 1

20.06.1970

Nach Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in Wien haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges (BGBl. Nr. 155/1953, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 126/1967) hinterlegt:

Staaten Zeitpunkt des Inkrafttretens

Kuwait 2. März 1968

Malawi 5. Juli 1968

Botswana 29. September 1969

Uruguay 5. September 1969

Äthiopien 2. April 1970

Costa Rica 15. April 1970

Die Ratifikationsurkunde Uruguays enthält die Erklärung, daß die vier Abkommen unter dem Vorbehalt der Artikel 87, 100 und 101 des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen sowie des Artikels 68 des Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, soweit diese Artikel sich auf die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe beziehen, ratifiziert werden.

Barbados, Guayana, Kongo (Brazzaville), Lesotho und Malta haben erklärt, sich an die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges gebunden zu erachten, deren Geltung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf die Gebiete dieser Staaten ausgedehnt worden war.