Schutz der Opfer des Krieges
Vorwort
Art. 1
20.06.1970
Nach Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in Wien haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges (BGBl. Nr. 155/1953, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 126/1967) hinterlegt:
Staaten Zeitpunkt des Inkrafttretens
Kuwait 2. März 1968
Malawi 5. Juli 1968
Botswana 29. September 1969
Uruguay 5. September 1969
Äthiopien 2. April 1970
Costa Rica 15. April 1970
Die Ratifikationsurkunde Uruguays enthält die Erklärung, daß die vier Abkommen unter dem Vorbehalt der Artikel 87, 100 und 101 des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen sowie des Artikels 68 des Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, soweit diese Artikel sich auf die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe beziehen, ratifiziert werden.
Barbados, Guayana, Kongo (Brazzaville), Lesotho und Malta haben erklärt, sich an die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges gebunden zu erachten, deren Geltung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf die Gebiete dieser Staaten ausgedehnt worden war.