Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Vorwort
Art. 1
„Eine Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten, soweit sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden ist, kann gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925, nur durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt werden.“