Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Vorwort
Art. 1
„Die Einrichtung und Durchführung der Bewährungshilfe im Sinne des IV. Hauptstückes des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1961, BGBl. Nr. 278, über die Behandlung junger Rechtsbrecher (Jugendgerichtsgesetz 1961) fällt nach Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Strafrechtswesen) B.-VG. in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes.“