BundesrechtKundmachungenKompetenzfeststellung durch den VfGH

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

In Kraft seit 16. März 1968
Up-to-date

Art. 1

„Eine Regelung, welche ohne Zusammenhang mit einer bestimmten, in den Gesetzgebungsbereich der Länder fallenden Angelegenheit die Tierquälerei für gerichtlich strafbar erklärt, ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B.-VG. (Strafrechtswesen) Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.“