„Es fällt in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder gemäß Art. 15 B.-VG., gesetzliche Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechtes zu treffen, die zur Regelung von Straßenangelegenheiten erforderlich im Sinne des Art. 15 Abs. 9 B.-VG. sind, und Landesbehörden mit ihrer Vollziehung zu betrauen.“
Keine Verweise gefunden
Rückverweise