Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Vorwort
Art. 1
„Eine Regelung, die zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten (Besserung oder Heilung der Erkrankten, Schutz anderer Personen) Beiträge an die Erkrankten unter Bedachtnahme auf deren Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorsieht, ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung nach Art. 10 Abs. 1 Z 12 B.-VG. (Gesundheitswesen).“