BundesrechtKundmachungenKompetenzfeststellung durch den VfGH

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

In Kraft seit 01. Mai 1964
Up-to-date

Art. 1

„Eine Regelung, die zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten (Besserung oder Heilung der Erkrankten, Schutz anderer Personen) Beiträge an die Erkrankten unter Bedachtnahme auf deren Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorsieht, ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung nach Art. 10 Abs. 1 Z 12 B.-VG. (Gesundheitswesen).“