Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Vorwort
Art. 1
„Die gesetzliche Regelung privatrechtlicher Dienstverhältnisse zu den Ortsgemeinden ist – soweit nicht hinsichtlich bestimmter Gruppen von Gemeindebediensteten bundesverfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist -
a) hinsichtlich der Bediensteten, die keine behördlichen Aufgaben zu besorgen haben, gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 beziehungsweise
Z. 11 B.-VG. ('Zivilrechtswesen' beziehungsweise 'Arbeiterrecht') Sache des Bundes,
b) hinsichtlich der Bediensteten, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, gemäß Art. 15 Abs. 1 B.-VG. Sache der Länder.“