Vorwort
„Die Regelung der Abwässerbeseitigung von bebauten Liegenschaften ist, soweit sie die Einwirkung der Abwässerbeseitigung auf fremde Rechte oder auf öffentliche Gewässer betrifft, gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z 10 B.-VG. (Wasserrecht) Bundessache.“