BundesrechtKundmachungenKompetenzfeststellung durch den VfGH

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

In Kraft seit 11. Mai 1963
Up-to-date

Art. 1

„a) Die Erlassung von gesetzlichen Vorschriften über die Herstellung und Erhaltung des Straßenkörpers in allen seinen Bestandteilen (einschließlich der Gehsteige) ist hinsichtlich der Bundesstraßen gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B.-VG. („Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei“) Sache des Bundes, hinsichtlich anderer Straßen gemäß Art. 15 Abs. 1 B.-VG. Sache der Länder.

b) Es ist Sache der Bundesgesetzgebung gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 4 B.-VG. („Straßenpolizei“) zu bestimmen, welchen Erfordernissen der Verkehrsregelung und Verkehrssicherheit die Straßen in bezug auf ihre Ausstattung mit Straßenbeleuchtungsanlagen und in bezug auf den Betrieb dieser Anlagen entsprechen müssen. Im übrigen ist es Sache der Bundesgesetzgebung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B.-VG. („Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei“), Vorschriften über die Ausstattung der Straßen mit verkehrssichernden Beleuchtungsanlagen und über den Betrieb dieser Anlagen zu erlassen, wenn es sich um Bundesstraßen handelt, und gemäß Art. 15 Abs. 1 B.-VG. Sache der Gesetzgebung der Länder, solche Vorschriften zu erlassen, wenn es sich um andere Straßen handelt.“