Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Vorwort
Art. 1
„Die Regelung des Ersatzes für Schäden aus atomaren Ereignissen und der Sicherung der Ersatzleistung ist gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z 6 B.-VG. („Zivilrechtswesen“) – unbeschadet der Zuständigkeit der Länder gemäß Artikel 15 Abs. 9 B.-VG. – Bundessache.“