BundesrechtKundmachungenKompetenzfeststellung durch den VfGH

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

In Kraft seit 27. Juli 1960
Up-to-date

Art. 1

„Die Einrichtung eines Fonds zur Leistung von Beihilfen in wirtschaftlichen Notfällen betrieblicher Art, hervorgerufen durch Tierverluste, die nicht durch Seuche oder sonstige Krankheiten entstehen, ist eine Angelegenheit, die gemäß Artikel 15 Abs. 1 B.-VG. in die Zuständigkeit der Länder fällt.“