Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Vorwort
Art. 1
„1. Der allgemeine Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gegen Schäden durch ionisierende Strahlen ist eine Angelegenheit, in der gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B.-VG. (Gesundheitswesen) die Gesetzgebung und die Vollziehung dem Bund zusteht.
2. Die Regelung der Arbeitszeit und des Urlaubs von Arbeitern und Angestellten der Strahlenbetriebe ist eine Angelegenheit des Arbeiter- und Angestelltenschutzes, in der
a) soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, die Gesetzgebung und die Vollziehung dem Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 11 B.-VG.,
b) soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, die Gesetzgebung über die Grundsätze dem Bund, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung den Ländern gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 4 B.-VG. zusteht.“