Abkommen über internationale Ausstellungen
Vorwort
Art. 1
28.10.1959
Nach Mitteilungen der Französischen Botschaft in Wien sind folgende weitere Staaten dem Abkommen über internationale Ausstellungen, BGBl. Nr. 65/1957, in der Fassung des Abänderungsprotokolls, BGBl. Nr. 66/1957, beigetreten:
Kanada, Monaco und die Sowjetunion.