Schutz der Opfer des Krieges
Vorwort
Art. 1
17.07.1959
Nach Mitteilungen der Schweizerischen Botschaft in Wien haben seit der Kundmachung, BGBl. Nr. 43/1959, folgende weitere Staaten die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, ratifiziert beziehungsweise sind diesen beigetreten:
Datum und Hinterlegung der
Staaten: Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden:
Ceylon 23. und 28. Feber 1959
Neu-Seeland 2. Mai 1959
Neu-Seeland hat den anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens gemachten Vorbehalt bezüglich Artikel 86 Absatz 2 des Genfer Abkommens zum Schutze der Zivilpersonen in Kriegszeiten aufrecht erhalten. Weiters hat Neu-Seeland anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die Erklärung abgegeben, daß es den anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalt bezüglich Artikel 70 Absatz 1 des Abkommens zum Schutze der Zivilpersonen in Kriegszeiten zurückzieht. Schließlich hat die Regierung von Neu-Seeland unter Bezugnahme auf die Vorbehalte zu Artikel 85 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, die von Albanien, Bulgarien, Polen, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ungarn, Ukraine und Weißrußland gemacht wurden, sowie auf die Vorbehalte zu
Artikel 12 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen und zu Artikel 45 des Genfer Abkommens zum Schutze der Zivilpersonen in Kriegszeiten, die von den vorerwähnten Staaten und von Jugoslawien gemacht wurden, erklärt, daß sie diese Vorbehalte als nicht giltig betrachtet. Die Regierung Neu-Seelands sieht diese Staaten als Vertragspartner an und wird jede Anwendung eines solchen Vorbehaltes als Bruch des Abkommens, auf das sich der Vorbehalt bezieht, betrachten.