„Die Erlassung und Vollziehung einer Vorschrift, derzufolge österreichische Staatsbürger ausländische Orden und Ehrenzeichen nur mit behördlicher Bewilligung annehmen und tragen dürfen, steht gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 dem Bund zu.“
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