Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Vorwort
Art. 1
„Der Bau und der Betrieb landwirtschaftlicher Materialseilbahnen durch den Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer oder sonstigen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes für Zwecke dieses Betriebes und ohne Inanspruchnahme fremder Liegenschaften ist eine Angelegenheit, die nach Artikel 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in die Zuständigkeit der Länder fällt.“