BundesrechtKundmachungenPrivilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen

Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen

In Kraft seit 17. Oktober 1957
Up-to-date

Art. 1

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat mitgeteilt, daß die im Abschnitt 17 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 126/1957) zitierten Kategorien von Beamten, auf die die Bestimmungen der Artikel V und VII des genannten Übereinkommens Anwendung finden, sämtliche Mitglieder des Personals der Vereinten Nationen mit Ausnahme der an Ort und Stelle und gegen Stundenlohn aufgenommenen Personen umfassen.