BundesrechtKundmachungenKompetenzfeststellung durch den VfGH

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

In Kraft seit 14. September 1957
Up-to-date

Art. 1

„Die Regelung der Vertragsbeziehungen zwischen einem Weingartenbesitzer und einem „Winzer“, welchem es obliegt, mit seinem Hausstand, mit eigenem Personal, eigenem Vieh und Inventar die während eines Jahres erforderlichen Arbeiten der Betreuung und Bearbeitung eines Weingartens zu besorgen, und welchem vom Weingartenbesitzer als Entgelt hiefür die Nutzung anderer Grundstücke überlassen wird, wobei diese Regelung nur gelten soll, wenn der Vertrag keine von ihr abweichenden Bestimmungen enthält, ist keine nach Art. 12 Abs. 1 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zu beurteilende Angelegenheit „Arbeiterrecht..., soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter handelt“, sondern fällt als Angelegenheit des Zivilrechtswesens nach Art. 10 Abs. 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 nach Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes.“