BundesrechtKundmachungenKompetenzfeststellung durch den VfGH

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

In Kraft seit 11. Dezember 1954
Up-to-date

Art. 1

„1. Das Rundfunkwesen ist zur Gänze, somit in organisatorischer, technischer und kultureller Beziehung Bestandteil des Telegraphenwesens und daher gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B.-VG. in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.

2. Öffentliche Veranstaltungen, die vom Rundfunk übertragen werden, und öffentliche Veranstaltungen zum gemeinschaftlichen Empfang von Rundfunksendungen unterliegen den für solche öffentliche Veranstaltungen maßgebenden bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften.“