„Maßnahmen zur Erleichterung der Familiengründung und zur Hebung der Geburtenfreudigkeit durch Gewährung von Familienbeihilfen fallen unter den Kompetenztatbestand: “Bevölkerungspolitik” des Art. 12 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929.“
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