Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Vorwort
Art. 1
„Die Erlassung und Vollziehung ordnungspolizeilicher Maßnahmen, die sich auf Werbebilder für Kinovorführungen beziehen, fällt – soweit diese Bilder als Druckwerke anzusehen sind – als eine Angelegenheit des Pressewesens nach Art. 10 Abs. 1 Z 6 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 in die Zuständigkeit des Bundes. Projektionen von Steh- und Laufbildern sind keine Druckwerke.“