BundesrechtKundmachungenKompetenzfeststellung durch den VfGH

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

In Kraft seit 01. Dezember 1951
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Art. 1

„Das “Forstwesen“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 10 Bundes-Verfassungsgesetz umfaßt alle auf die Pflege, Erhaltung und auf den Schutz des Waldbestandes Bezug habenden Vorkehrungen, daher im besonderen auch die zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden erforderlichen Maßnahmen.“