BundesrechtKundmachungenKompetenzfeststellung durch den VfGH

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

In Kraft seit 01. Juni 1950
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Art. 1

„1. Die Personalvertretungen der mit behördlichen Aufgaben betrauten (öffentlichen) Angestellten des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind als „berufliche Vertretungen“ im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z 8 und des Artikels 11 Abs. 1 Z 2, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, anzusehen.

Als „öffentliche Angestellte“ im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 und des Artikels 21 Abs. 4, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, und als „Angestellte, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben“, im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 Z 9 und des Artikels 21 Abs. 1 und 3, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, sind ohne Rücksicht auf die Art ihrer Bestellung alle im Bereich der Hoheitsverwaltung und der Gerichtsbarkeit tätigen Angestellten des Bundes, der Länder und der Gemeinden anzusehen.

2. Bezüglich der Personalvertretungen der im Bereich der Hoheitsverwaltung und der Gerichtsbarkeit tätigen Angestellten des Bundes stehen dem Bund gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z 8 im Zusammenhalt mit Artikel 10 Abs. 1 Z 16, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, die Gesetzgebung und die Vollziehung zu.

3. Bezüglich der Personalvertretungen der im Bereich der Hoheitsverwaltung tätigen Angestellten der Länder – einschließlich der unter § 2 lit. b des Lehrerdienstrechtskompetenzgesetzes fallenden Lehrer – und der Gemeinden steht gemäß Artikel 11 Abs. 1 Z 2, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, dem Bund die Gesetzgebung, den Ländern die Vollziehung zu.

Soweit jedoch den Personalvertretungen der unter der Diensthoheit der Länder stehenden Angestellten ein Aufgabenkreis in Angelegenheiten des Dienstrechtes eingeräumt wird, ist die Gesetzgebung des Bundes gemäß Artikel 21 Abs. 1, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, auf die Festlegung einheitlicher Grundsätze beschränkt. Hinsichtlich der Angestellten der Gemeinden ist zur Abgrenzung dieses Aufgabenkreises bis zur Erlassung des im Artikel 120, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, vorgesehenen Bundesverfassungsgesetzes nach Artikel 15 Abs. 1, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, die Landesgesetzgebung zuständig.“